Achtung - Neues Widerrufs- & Rückgaberecht ab dem 04.08.2011!
Am 04.08.2011 ist das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge in Kraft getreten.
Die Musterwiderrufsbelehrungen wurden (erneut) unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 3. September 2009 vom Gesetzgeber neu formuliert. Kernpunkt der Änderung sind die deutschen Wertersatzvorschriften, die vom EuGH als mitunter europarechtswidrig bewertet wurden.
Leider ist es nicht unkomplizierter geworden. Das Normengeflecht ist verschachtelter denn je. Die Regelungen der § 312e und § 357 Abs. 3 BGB wurden neu gefasst bzw. formuliert. Die Muster, die seit dem 11. Juni 2010 gelten, können im Rahmen einer Übergangsfrist gem. Art. 229 EGBGB noch bis zum 4.11.2011 rechtskonform verwendet werden. Insoweit ist dann aber ein ggf. verlangter Nutzungswertersatz gemäß § 312e BGB problematisch. Schon aus diesem Grund empfehlen wir dringend eine Anpassung der Verbraucherpflichtinformationen bzw. Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die a.schultz RAe bieten pauschale Pflegeverträge für die AGB und Pflichtinformationen Ihres Web-/E-Bay-Shops an, d.h. wir kümmern uns um die Anpassung Ihres rechtlichten Auftritts an die aktuelle Rechtslage auf der Grundlage von uns einmal erstellter AGB bzw. von uns formulierten gesetzlichen Pflichtinformationen.
Im Regelfall liegen die dafür entstehenden Kosten unter dem Kostenanteil, der bereits mit nur einer berechtigten Abmahnung im Jahr wegen veralteter AGB und/ oder Pflichtinformationen entstehen kann.
» Achtung: Ggf. bestehende Unterlassungsverträge kündigen oder anpassen!
Sollten Sie in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung aufgrund einer falschen Widerrufs- und/ oder Rückgabebelehrung abgegeben haben, wird es komplizierter. Denn bei Annahme einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kommt ein Unterlassungsvertrag mit einer grundsätzlichen Bestandskraft von 30 Jahren zustande. Da im deutschen Recht der Grundsatz der Privatautonomie gilt, kann ein Unterlassungsvertrag auch dann noch Bestand haben, wenn sich das Gesetz, aufgrund dessen das Verhalten zu unterlassen war, ändert. Abmahnungen aufgrund falscher Widerrufsbelehrungen erfolgen aufgrund unterschiedlichster Gründe, da man bei der Belehrung zahlreiche Fehler machen konnte und vieles streitig war.
Insbesondere im Hinblick auf die im Einzelnen jeweils abgemahnten Verstöße, kann sehr entscheidend sein, wozu Sie sich genau verpflichtet haben. Ändern sich die gesetzlichen Grundlagen, aufgrund derer Sie ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen hatten, so kann die Kündigung eines Unterlassungsvertrags– und soweit erforderlich – die Ersetzung durch eine neue, angepasste Unterlassungsverpflichtung in Betracht kommen.
Sollten Sie also eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, genügt es möglicherweise nicht, zukünftig nur einfach die neue Musterwiderrufsbelehrung zu verwenden. Denn sollte mit der Verwendung des neuen Musters gegen einen bestehenden Unterlassungsvertrag verstoßen werden, laufen Sie Risiko, Vertragsstrafen zu verwirken. Lassen Sie also in jedem Fall bestehende Unterlassungsverträge prüfen, insb. ob bereits die auflösende Bedingung greift oder ob eine Kündigung in Betracht gezogen werden sollte. Bedenken Sie bitte auch, dass Kündigungsrechte bei zu langem Zuwarten verwirkt werden können.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema steht Ihnen die Kanzlei Schultz gerne zwecks Rücksprache zur Verfügung.
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