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P2P-Filesharing-Abmahnungen Update - Porno-Abmahnungen schwappen über Deutschland!

Für viele Betroffene gibt es nicht viel peinlicheres als morgens aus dem Briefkasten mehrere dicke Briefumschläge, die urheberrechtliche Abmahnungen aufgrund angeblichen unerlaubten P2P-Filesharings von pornografischen Filmen beinhalten, fischen zu müssen.

Zurzeit ist eine erhebliche Zunahme an P2P-Filesharing-Abmahnungen zu verzeichnen, denen das angebliche öffentliche Zugänglichmachen pornografischer Filmwerke zugrunde liegt. Dabei trifft es regelmäßig ahnungslose Anschlussinhaber, die sich noch nie einen Pornofilm im Internet angeschaut haben.

Je peinlicher der Titel, umso höher die Zahlungsmoral. Die Schmach ist nicht selten groß, wenn die eigene Ehefrau als Anschlussinhaberin eine Abmahnung aufgrund eines - wie auch immer betitelten - Pornofilms in Empfang nehmen muss. Genau mit diesem Effekt spielt auch die abmahnende Seite. Auch wird man nicht müde, dem Anschlussinhaber pauschal vorzuspielen, dass er sich mit dem Zugänglichmachen über seinen Anschluss strafbar gemacht habe. Wenn der Anschlussinhaber von dem angeblichen Tathergang überhaupt nichts wusste, dann kann ihm auch kein Vorsatz unterstellt werden. Die meisten Staatsanwaltschaften verfolgen ent- sprechende Anzeigen schon seit längerem nur noch in Ausnahmefällen.

Häufig - und dies ist in vielen Fällen der Fall - sind die Erstabmahnungen nur der Auftakt für eine ganze Serie von Abmahnungen entsprechender Filmchen im Laufe der folgenden Wochen, Monate oder sogar Jahre. Immer wieder konsultieren uns Ratsuchende, die sich erst nach mehreren Abmahnungen um anwaltlichen Rat bemühen. Uns liegen zahlreiche Fälle vor, in denen zunächst kommentarlos mehrere tausend Euro gezahlt wurden. Die zumeist im vergleichsweise angebotenen "Pauschalangebot" inkludierten (analogen) Lizenzkosten sind in vielen Fällen völlig unbegründet! Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs besteht im Verhältnis zu einem bloßen (möglichen) Störer, was häufig bei Anschlussinhabern der Fall ist, kein Schadensersatzanspruch.

Im Übrigen vermag man sich nicht mehr des Eindrucks zu erwehren, dass diverse anwaltliche "Porno-Abmahnbetriebe" den Überblick über ihren Geschäftsbetrieb verloren haben. So werden mitunter über mehrere Schreiben verteilt, am selben Tag unterschiedliche Filme des gleichen angeblichen Rechteinhabers gegenüber demselben Anschlussinhaber abgemahnt. Die Schreiben sind dabei bis auf einige Variablen immer wortidentisch; Anwaltskosten werden je Abmahnung verlangt. Zumeist enden die Textbausteinwüsten mit einer Unterschriftskopie.

Die den Abmahnungen beigefügten vorformulieren Unterlassungserklärungen sind üblicherweise viel zu weit weitgehend,  enthalten für den Anschlussinhaber nachteilige Verpflichtungen, die in der Regel einem täterschaftlichen Schuldanerkenntnis gleichstehen. Dies gilt auch für Unter- lassungserklärungen, die (augenscheinlich) neben einer bloßen Verpflichtung zum Unterlassen keine weiteren Verpflichtungsformulierungen enthalten. Ohne Änderungen können auch sie einem Anerkenntnis gleichkommen. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung kann ein Unterlassungsvertrag mit 30-jähriger Gültigkeitsdauer zustande kommen.

Lassen Sie sich nicht durch den Tonfall des Abmahnschreibens oder den Umstand, dass es sich um einen Pornofilm handelt, verunsichern oder etwa dazu verleiten, sich den Gang zum Rechtsanwalt zu sparen. Letzten Endes will es keiner zugeben, aber die Zahlen sprechen eine andere Sprache: Sie sind nicht alleine! Tausende Anschlussinhaber - viele auch aus Ihrer Region - erhalten jede Woche Abmahnungen aufgrund angeblichen P2P-Filesharings von Pornofilmen.

Eine versierte Erstberatung kann für Sie die günstigere Alternative sein, denn die abmahnende Seite verfolgt die angeblichen Ansprüche pauschal und ohne Be- achtung des jeweiligen Einzelfalls. Selbst wenn sich der eigentliche Verursacher "outet", beharren die abmahnenden Kanzleien i.d.R. auch weiter auf den angeblichen Ansprüchen gegenüber dem Anschlussinhaber. Dieser ist zumindest dem Risiko einer (mittelbaren) Störerhaftung ausgesetzt. Eine solche ist aber anders zu bewerten als eine täterschaftliche Haftung. Hier gibt es bundesweit ganz unterschiedliche Rechtsprechung. In jedem Fall sollte eine Filesharing-Abmahnung nicht auf die leichte Schulter genommen werden, auch wenn man selbst nicht der Täter gewesen ist. Die Prozesskostenrisiken sind ohne taktischen Puffer und Bedienung der sekundären Darlegungslast enorm.

Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung. Anhand der Umstände des Einzelfalls - und diese sind sehr entscheidend - erhalten Sie von uns vorab einen Kostenüberblick. D.h. Ihre Schilderung mit Bitte um Kostenprognose kostet sie nichts. Üblicherweise arbeiten wir in solchen Fällen mit außergerichtlichen Pauschalvereinbarungen. Kostenlose "Ersteinschätzungen" - wie anderenorts gerne beworben - gibt es bei uns nicht. Wir nehmen uns Zeit und versuchen sicherzustellen, dass Sie auch verstehen, was wir Ihnen erklären. Ausführliche schriftliche Stellungnahmen erfolgen gegenüber der Gegenseite binnen weniger Tage.

Im Rahmen der Erstberatung vor Ort arbeiten wir mit verständlichen Schaubildern, damit unsere Mandanten das Durcheinander an geltend gemachten Ansprüchen verstehen können.

Wir vertreten bereits zahllose Privatpersonen, Firmen (Arbeitgeber/ Arbeitnehmer), Hotels, Provider, Vermieter und WGs sowohl aus Hagen und Umgebung als auch bundesweit, die wegen angeblichen unerlaubten P2P-Filesharings abgemahnt wurden.

In jedem Fall profitieren Sie von unseren jahrelangen Erfahrungen mit allen Abmahnkanzleien aus der P2P-Filesharing-Kreis.

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Posted by: RA Alexander Schultz, LL.M. (Informationsrecht)

 

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